Allgemeine Verkaufsbedingungen


Artikel 1.             Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird verstanden unter:

1.1 „Verkäufer“:              Das Unternehmen FeedValid B.V. mit Sitz in Poederoijen und/oder das Unternehmen Covaco B.V. mit Sitz in Almere, beide mit Geschäftsstelle in Poederoijen an der Munnikenlandse Maaskade Nr. 2, sowie alle eventuellen Konzerngesellschaften und alle (juristischen) Personen, die in einem bzw. im Auftrag von einem dieser Unternehmen oder beiden Unternehmen tätig sind.

1.2 „Verkaufsbedingungen“:      Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers.

1.3 „Kunde“:                     Der Vertragspartner des Verkäufers, wobei es sich um den (potenziellen) Käufer oder eine im Namen des (potenziellen) Käufers auftretende juristische Person oder den Vertragspartner in Bezug auf einen mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrag für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen handeln kann.

1.4 „Waren“:                     Alle Sachen, die vom Verkäufer an den Kunden verkauft und/oder geliefert werden im Sinne von Artikel 3:2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“, BW)

Artikel 2.             Anwendbarkeit
2.1         Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, sowie für alle in diesem Zusammenhang ausgeführten Handlungen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung oder mit den Bestimmungen einer Verkaufsbestätigung und/oder irgendeines in den Vertrag mitaufgenommenen Standardvertrages kollidieren. Im Falle einer Kollision haben die Bestimmungen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung und/oder des Standardvertrages Vorrang vor den vorliegenden Verkaufsbedingungen, mit Ausnahme der Artikel 5, 8 und 10 der vorliegenden Verkaufsbedingungen, die ausnahmslos anwendbar bleiben.
2.2         Die Anwendbarkeit eventueller vom Kunden verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird vom Verkäufer ausdrücklich abgelehnt.
2.3         Von den vorliegenden Verkaufsbedingungen darf nur mittels einer schriftlichen Vereinbarung abgewichen werden.
2.4         Arbeitnehmer des Verkäufers oder vom Verkäufer bei der Ausführung des Vertrags hinzugezogene Erfüllungsgehilfen können sich auf die vorliegenden Verkaufsbedingungen berufen.
2.5         Der Wortlaut der niederländischen Fassung der vorliegenden Verkaufsbedingungen ist maßgeblich und gilt bei Widersprüchlichkeit/Mehrdeutigkeit der Übersetzung vorrangig.
2.6         Sollte sich eine Bestimmung in den vorliegenden Verkaufsbedingungen als nichtig erweisen, so bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen davon unberührt.

Artikel 3.             Kostenangaben, Angebote und Annahme
3.1         Alle vom Verkäufer oder im Namen des Verkäufers abgegebenen Kostenangaben und Angebote sind unverbindlich.
3.2         Die in einem Angebot aufgeführten Preise verstehen sich netto, exklusive Steuern und anderer Abgaben, sowie exklusive eventueller anderer mit der Lieferung zusammenhängender Kosten, außer wenn dies ausdrücklich anders vereinbart wird.
3.3         Eventuell nach der Auftragsbestätigung getroffene Absprachen oder Änderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart oder schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.

Artikel 4.             Gewicht der Waren
4.1         Falls der Verkäufer das Gewicht der Waren ermittelt (hat) und der Verkäufer in diesem Rahmen einen Wiegeschein ausstellt, so ist das auf dem Wiegeschein angegebene Gewicht zwischen den Parteien verbindlich. Eventuelle spätere abweichende Wägungen, die vom Kunden oder in dessen Namen ausgeführt werden, können nicht als Nachweis des Gewichts der Waren dienen.
4.2         Die vertragliche Verpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn die Abweichung zwischen der verkauften Menge und der gelieferten Menge 5 % nicht überschreitet.

Artikel 5.             Beschwerden
5.1         Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei der Ablieferung unverzüglich auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu untersuchen, ob die Waren dem Vertrag entsprechen.
5.2         Eventuelle Abweichungen in Bezug auf Qualität, Menge, Gewicht, Sorte, Zusammensetzung und andere Eigenschaften hat der Kunde dem Verkäufer innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls erlischt das Recht zur Reklamation von Mängeln, die bei gebotener Sorgfalt entdeckt werden konnten. Sonstige Beschwerden müssen spätestens 14 Tage nach Erhalt der Waren schriftlich beim Verkäufer geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Beschwerden über Rechnungen im Sinne von Artikel 6.5 der vorliegenden Verkaufsbedingungen.
5.3         Der Verkäufer hat das Recht, die Waren, die vom Kunden reklamiert wurden, zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
5.4         Falls die Beschwerde sich nach dieser Untersuchung als unbegründet erweist, so muss der Kunde für die Kosten der Untersuchung sowie alle damit ggf. zusammenhängenden Kosten aufkommen.

Artikel 6.             Bezahlung
6.1         Die Bezahlung muss zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum erfolgen.
6.2         Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums gilt der Kunde als von Rechts wegen im Verzug befindlich und der Verkäufer kann alle ihm gegenüber bestehenden Zahlungspflichten („Grundsumme“) unverzüglich einfordern. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 2 % pro (angefangenem) Monat auf die geschuldete Grundsumme.
6.3         Falls der Kunde nicht (innerhalb des Zahlungsziels) bezahlt oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt, so gehen die ggf. anfallenden (außer-)gerichtlichen Kosten für die Einziehung der Forderung auf Rechnung des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten werden mit 15 % der geschuldeten Grundsumme angesetzt.
6.4         Wenn Rechnungen überfällig sind, ist der Verkäufer dazu berechtigt, (derzeitige und zukünftige) Forderungen und Verbindlichkeiten aller dem Konzern des Verkäufers angehörenden Unternehmen gegen ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen.
6.5         Beschwerden des Kunden gegen eine Rechnung können nur schriftlich und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist geltend gemacht werden.
6.6         Der Kunde hat in keinem Fall das Recht, irgendeine Aufrechnung oder Stundung und/oder irgendwelche Abzüge in Anspruch zu nehmen.

Artikel 7.             Eigentumsübergang und Gefahr
7.1         Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen (Zahlungs-)Verpflichtungen seitens des Kunden Eigentum des Verkäufers.
7.2         Der Kunde hat erst nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder Dokumente (zwecks Sicherheitsleistung) an Dritte zu übereignen oder mit einem Sicherungsrecht zu belasten.
7.3         Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls in Bezug auf vom Verkäufer gelieferte Waren, die vom Kunden bearbeitet, verändert oder verarbeitet wurden.
7.4         Wenn der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt auszuüben wünscht, hat der Kunde dem Verkäufer zwecks Rücknahme der Vorbehaltswaren Zugang zu allen Orten zu gewähren, an denen sich die Vorbehaltswaren des Verkäufers befinden.
7.5         Der Gefahrübergang an den verkauften Waren erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung, die außer bei anderslautender Vereinbarung erfolgt auf der Basis von Free On Truck („frei verladen“) oder Carriage Paid To („frachtfrei“).
7.6         Der Gefahrübergang an den verkauften Waren erfolgt auch in den Fällen, in denen der Verkäufer nicht liefern kann, weil der Kunde z.B. nicht zur Abnahme oder zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist oder wenn die Waren unberechtigterweise abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder zu verkaufen.

7.7          Befinden sich die vom Verkäufer gelieferten Waren an einem Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gilt anstelle der Artikel 7.1 bis 7.4 Folgendes, wofür die Parteien die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbaren:

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Verkäufer resultieren. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Die Ware bzw. Sache, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Abtretung der Herausgabeansprüche an den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
  5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Für die Bewertung des Sicherungsgutes ist, auch soweit es be- oder verarbeitet worden ist, der Gestehungspreis maßgebend. Die Bewertung abgetretener Forderungen erfolgt zu deren Nennwert.

Artikel 8.             Haftung
8.1. Jede Haftung des Verkäufers wird ausgeschlossen, außer wenn der Schaden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführung oder Betriebsleitung des Verkäufers zurückzuführen ist.
8.2         Der Verkäufer ist in keinem Fall haftbar für:
a.            beim Kunden oder bei Dritten entstandene Folgeschäden (worunter in jedem Fall, ohne darauf beschränkt zu sein, Betriebsschäden, Schäden durch Strafgelder, Schäden durch Betriebsstagnation, Gewinneinbußen oder Einnahmeverlust zu verstehen sind);
b.            von den Waren an anderen Gegenständen verursachte Schäden; Rückrufschäden; Umweltschäden, soweit der Schaden von irgendeiner beim Verkäufer in keiner Weise bearbeiteten Sache verursacht worden ist; Schäden, die auf ein verpflichtendes behördliches Eingreifen zurückzuführen sind; nicht in Rechnung gebrachte Dienstleistungen oder Sachen bzw. Waren; unrichtige oder unvollständige vom Kunden bereitgestellte Angaben; Fehlen einer ausreichenden vom Kunden abgeschlossenen Versicherung oder Dezertifizierung der gelieferten Waren.
8.3         Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Rechnungswert der Waren, wobei ein Maximum von € 35.000,- gilt.
8.4         Der Kunde hat den Verkäufer von Ansprüchen Dritter schadlos zu halten.
8.5         Das Recht des Kunden auf Schadenersatz erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb der in Artikel 5 der vorliegenden Verkaufsbedingungen genannten Fristen den Mangel beanstandet oder reklamiert hat.

Artikel 9.             Auflösung, Aussetzung und Rücknahme von Waren

9.1         In den folgenden Fällen hat der Verkäufer das Recht zur ganzen oder teilweisen Auflösung des Vertrags ohne Verpflichtung zum Schadenersatz: wenn der Kunde seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen im Rahmen eines Vertrags mit dem Verkäufer nicht (oder nicht rechtzeitig) nachkommt; wenn der Kunde insolvent ist oder ein Insolvenzantrag oder ein Antrag auf Gewährung des gerichtlichen Zahlungsaufschubs gestellt hat; wenn das Unternehmen des Kunden liquidiert wird; wenn der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder wenn das Vermögen des Kunden gepfändet oder beschlagnahmt wird.
9.2         In den in Absatz 1 genannten Fällen ist der Verkäufer dazu befugt, die weitere Ausführung aller Verträge mit dem Kunden auszusetzen.
9.3         In den in Absatz 1 genannten Fällen hat der Verkäufer das Recht, die Waren unverzüglich zurückzunehmen und anderweitig zu verkaufen. Der Erlös wird nach Abzug der dem Verkäufer für den Verkauf angefallenen Kosten mit den Forderungen gegen den Kunden verrechnet.

Artikel 10.           Einwirkung höherer Gewalt
10.1 Falls der Verkäufer ganz oder teilweise nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in der Lage ist und der Grund dafür sich seinem Willenseinfluss oder seiner Schuld entzieht, wird dies als Einwirkung höherer Gewalt erachtet. Unter Einwirkung höherer Gewalt sind unter anderem, ohne darauf beschränkt zu sein, zu verstehen: Kriegssituationen; bürgerliche Unruhen; Streik oder Aussperrung; Feuer; Überschwemmung; Epidemie/Pandemie; behördliche Maßnahmen, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhreinschränkungen; Witterungsbedingungen; Defekte bzw. Beschädigungen in/von Maschinen/Ausrüstungsteilen oder Anlagen (einschließlich Be- und Entladeanlagen); wie auch immer geartete Störungen in der Lieferung von Produkten oder Rohstoffen oder Energieträgern von Produktionsanlagen, einschließlich einer Nichterfüllung seitens der Lieferanten oder Hersteller, bei denen der Verkäufer seine Waren bezieht; Transportstörungen oder Verzögerungen bei dem vom Verkäufer hinzugezogenen Transportunternehmen oder auch sonst alle anderen mit den obigen Ereignissen vergleichbaren Umstände. Im Fall der Einwirkung höherer Gewalt schuldet der Verkäufer dem Kunden für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen keinen Schadenersatz.

Artikel 11.           Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1       Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegt – mit Ausnahme der Regelungen in Artikel 7.7 – niederländischem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist das zuständige Gericht in Rotterdam, außer wenn in der in Artikel 2 der vorliegenden Verkaufsbedingungen genannten Vereinbarung bzw. dem dort genannten Standardvertrag ein anderer Gerichtsstand oder ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten vereinbart wurde.

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